verband

Verbandssatzung

Zweckverband Schwarzwaldwasser­versorgung Verbandssatzung

 

ab 01. Januar 2018

Gemäß §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 hat die Verbandsversammlung am 27.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Mitglieder und Sitz des Zweckverbandes

(1) Der am 28.07.1896 gebildete Verband ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Er führt den Namen “Zweckverband Schwarzwaldwasserversorgung“.

(2) Dem Zweckverband gehören die in Anlage zur Verbandssatzung aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. juristischen Personen des Privatrechts als Mitglieder an.

(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Bad Liebenzell.

§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern trinkbares Wasser zu liefern. Zu diesem Zweck errichtet und betreibt er die hierzu notwendigen Wasserversorgungsanlagen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Zweckverband an anderen Wasserversorgungsunternehmen beteiligen, sowie mit diesen Wasserlieferungs- und Wasserbezugsverträge abschließen.

(2) Der Zweckverband berät und betreut seine Mitglieder auf dem Gebiet der örtlichen Wasserversorgung. Hierzu gehören insbesondere Dienstleistungen im Rahmen der technischen Betriebsführung. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sind kostendeckende Entgelte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben und vertraglich zu regeln.

(3) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Die Verbandsmitglieder unterstützen in ihrem Gebiet den Verband bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und leisten Amtshilfe. Soweit erforderlich sind sie zum Abschluß von Gestattungsverträgen, Wegenutzungsverträgen o.ä. verpflichtet.

§ 4 Anlagen des Zweckverbandes

(1) Zu den Anlagen, die der Zweckverband plant, baut, betreibt und unterhält, gehören alle Anlagen zur Gewinnung, zur Förderung oder zum Bezug, zur Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung des Wassers einschließlich der Anschlußleitungen, sowie der Leitungen innerhalb örtlicher Versorgungsnetze, die zugleich der Durchleitung von Verbandswasser an andere Verbandsmitglieder oder an sonstige Direktabnehmer des Verbandes dienen.

(2) Den Verbandsmitgliedern gehören die Ortsnetze, d.h. die Versorgungsleitungen innerhalb der Ortsetter bzw. geplanter Baugebiete mit Ausnahme der Durchgangsleitungen des Verbandes. Bau, Betrieb, Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Ortsnetze obliegen den Verbandsmitgliedern. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Ortsnetze technisch einwandfrei eingerichtet und unterhalten werden, daß keine nachteiligen Rückwirkungen auf die Anlagen des Zweckverbandes zu besorgen sind.

(3) Soweit Durchgangsleitungen einem Verbandsmitglied auch als Versorgungsleitungen dienen, hat dieses Mitglied dem Zweckverband die Hälfte der Kosten für die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung zu ersetzen. Wird die Umlegung einer Verbandswasserleitung auf Veranlassung des Mitgliedes erforderlich, trägt das Mitglied die Kosten der Umlegung. Die Einzelheiten sind in einem Vertrag zwischen dem Zweckverband und dem Verbandsmitglied zu regeln.

(4) Anschlußleitungen sind diejenigen Teile des Leitungsnetzes, aus denen nur ein Verbandsmitglied beliefert wird. Sie beginnen am Abzweig von der Hauptleitung oder Nebenleitung und enden in der Regel mit der Meßstrecke. Die Bauträgerschaft für die erstmalige Errichtung einer Anschlußleitung kann im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem betreffenden Verbandsmitglied abweichend von Abs. 1 durch Vertrag geregelt werden.

(5) Die Ortsnetzabgrenzungen werden im Einzelfall vom Verwaltungsrat im Benehmen mit den Mitgliedern festgelegt. Dasselbe gilt für die Festlegung der Übergabestellen bei den einzelnen Mitgliedern.

(6) Jeder Anschluß an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes, die schriftlich unter Angabe der erforderlichen Daten zu beantragen ist. Ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes bedürfen wesentliche Änderungen der mitgliedereigenen Anlagen, die auf die Wasserentnahme einen größeren Einfluß haben können.

(7) Die vom Zweckverband erstellten Anlagen sind Eigentum des Zweckverbandes.

§ 5 Beteiligung

(1) Den einzelnen Verbandsmitgliedern stehen die in der Anlage genannten Wasserbezugsrechte zu. Diese Bezugsrechte bemessen sich nach Litern je Sekunde (l/s). Sie bilden auch die Bemessungsgrundlage für das Stimmrecht in der Verbandsversammlung nach Maßgabe des
§ 8, für die Aufbringung des Stammkapitals gemäß § 15, für die Tragung der Verbandsumlagen gemäß §§ 17, 18, für die innere Haftung für Verbindlichkeiten des Zweckverbandes beim Ausscheiden gemäß § 20 und für die finanzielle Auseinandersetzung bei der Auflösung des Verbandes gemäß § 21.

(2) Die Verbandsmitglieder haben das Recht, die in der Anlage zu dieser Satzung vorgenommene Aufteilung ihres Gesamtbezugsrechts befristet zu ändern. Aus versorgungstechnischen Gründen kann der Zweckverband einer solchen Änderung widersprechen. Dauernde Änderungen der Aufteilung oder der Einbeziehung neuer Stadt- oder Ortsteile bzw. Wohnplätze in die Aufteilung der Gesamtbezugsrechte bedürfen einer Änderung der Verbandssatzung.

(3) Im Falle einer Änderung der in Anlage zu dieser Satzung festgelegten Beteiligungsverhältnisse durch die Erhöhung der Bezugsrechte vorhandener Verbandsmitglieder ist mit dieser Änderung auch eine Regelung über den Beitrag zu treffen, den das Verbandsmitglied für die Erhöhung des Bezugsrechts zu leisten hat. Dieser Beitrag ist festzulegen unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Änderung auf die vorhandenen Bezugsrechte entfallenden Vermögensanteile. Will ein Verbandsmitglied seine Wasserbezugsrechte dauerhaft verändern, so hat es dies schriftlich bis spätestens 31.08. zum 01.01. des Folgejahres zu beantragen.

§ 6 Wasserabgabe

(1) Im Rahmen seiner tatsächlichen Liefermöglichkeit und der Bezugsrechte gibt der Zweckverband Wasser zu gleichen Bedingungen an die Verbandsmitglieder nach Maßgabe einer Wasserabgabeordnung ab.

(2) Der Zweckverband kann Wasser auch an Nichtmitglieder liefern, sofern dies ohne Benachteiligung seiner Verbandsmitglieder möglich ist.

(3) Die Abgabe von Wasser durch Verbandsmitglieder an einen weiteren Kreis von Wiederverkäufern ist nicht zulässig.

II. VERFASSUNG, VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES ZWECKVERBANDES

§ 7 Verfassung und Verwaltung

(1) Auf die Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung und die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

(2) Organe des Zweckverbandes sind

1. die Verbandsversammlung (§§ 8 und 9),
2. der Verwaltungsrat (§ 10),
3. der Verbandsvorsitzende (§ 11).

§ 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder sowie aus weiteren Vertretern, deren Anzahl bestimmt wird durch die Stimmenzahl, die jedem Mitglied in der Verbandsversammlung zusteht.

(2) Jedem Verbandsmitglied steht für jeweils angefangene 4 l/s Bezugsrecht, gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung, eine Stimme in der Verbandsversammlung zu. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.

(3) Die Bürgermeister werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre allgemeinen Stellvertreter oder durch einen beauftragten Bediensteten vertreten.

(4) Die weiteren Vertreter und die gleiche Zahl von Stellvertretern werden nach jeder Gemeinderatswahl vom jeweils neu gebildeten Gemeinderat auf die Dauer der Amtszeit dieses Gemeinderats gewählt. Gehört ein Gewählter einem Organ des Mitglieds an oder ist er Beamter oder Angestellter des ihn entsendenden Mitglieds, so endet mit seinem Ausscheiden aus dem Organ bzw. seiner Dienststellung auch sein Amt als Vertreter in der Verbandsversammlung. Fällt ein Vertreter weg, so kann für die Restdauer ein Ersatzmann gewählt werden.

(5) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen können in der Verbandsversammlung nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmen der rechtlich selbständigen Unternehmen werden von einem vom Unternehmen benannten Vertreter geführt. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.

§ 9 Zuständigkeit der Verbandsversammlung und Geschäftsgang

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes und beschließt über:
a) die Aufnahme weiterer Mitglieder, die Änderung von Beteiligungen und das Ausscheiden von Mitgliedern;
b) die Änderung der Verbandssatzung, den Erlaß, die Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen z.B. der Wasserabgabeordnung;
c) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Verbandsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter;
d) den Abschluß von Wasserbezugs- und Lieferungsverträgen;
e) die Beteiligung an anderen Wasserversorgungsunternehmen;
f) Vorhaben mit einem Kostenvoranschlag von über 500.000 Euro;
g) die Feststellung des Wirtschaftsplanes sowie die Festsetzung der Umlagen, des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen und des Höchstbetrages der Kassenkredite;
h) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, die Entlastung des Verwaltungsrates und des Verbandsvorsitzenden sowie die Bestellung des Bilanzprüfers für den Jahresabschluß;
i) die Regelung der Eigenprüfung;
j) die Auflösung des Zweckverbandes und die Verteilung des Verbandsvermögens.

(2) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden durch schriftliche Einladung eines jeden Vertreters einberufen. Die Einladung hat in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.

(3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muß einberufen werden, wenn Mitglieder, die zusammen über mindestens ein Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl verfügen, oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(4) Der Ort der Beratung der Verbandsversammlung wird jeweils vom Vorsitzenden bestimmt.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden vom Bürgermeister oder dessen Vertreter geführt.

(6) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) über den Gemeinderat entsprechend.

§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern, die samt der gleichen Zahl von Stellvertretern von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat; die Verbandsversammlung wählt für den Rest der Wahlzeit ein neues Mitglied. Der Verwaltungsrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit stets bis zu einer Neuwahl nach Satz 1 weiter.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Verbandsversammlung vorbehalten oder dem Verbandsvorsitzenden übertragen sind. Der Verwaltungsrat bereitet die Verhandlungen der Verbandsversammlung vor.

(4) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verwaltungsrat anstelle der Verbandsversammlung beschließen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung alsbald mitzuteilen.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt für den Geschäftsgang § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend.

§ 11 Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters endet mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. In diesem Fall wählt die Verbandsversammlung für die Restdauer der fünf Jahre einen neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter. Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen der bisherige Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter ihre Funktion bis zu einer Neuwahl nach Satz 1 weiter wahr.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung sowie des Verwaltungsrates und leitet die Verbandsverwaltung. Er vertritt den Zweckverband und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) In Angelegenheiten die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrates entscheiden; dies gilt nicht für Eilentscheidungen des Verwaltungsrates (§ 10). Der Verbandsvorsitzende hat dem Verwaltungsrat die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung spätestens in der nächsten Verwaltungsratsitzung mitzuteilen.

(4) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Zweckverbandes.

(5) Für den Verbandsvorsitzenden gelten im übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Eigenbetriebsgesetzes über den Bürgermeister entsprechend.

(6) Der Verbandsvorsitzende ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Ausführung von Vorhaben des Wirtschaftsplanes, wenn im Einzelfall ein Betrag von 50 T€ im Vermögensplan, 25 T€ im Erfolgsplan nicht überschritten wird;
b) die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Betrag 250 T€ nicht übersteigt;
c) die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Bestellungen anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert 25 T€ nicht übersteigt;
d) Darlehenshingaben, wenn der Betrag 5 T€ nicht übersteigt;
e) die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert 50 T€ nicht übersteigt;
f) den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes, wenn der Betrag oder Wert 2 T€ nicht übersteigt; Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, wenn der Betrag oder Wert 25 T€ nicht übersteigt;
g) die Anstellung und Entlassung von Beschäftigten bis einschl. Entgeltgruppe 8 TV-V im Rahmen der Stellenübersicht.

§ 12 Geschäftsführer, Dienstkräfte

(1) Der Zweckverband stellt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten ein.

(2) Der Verwaltungsrat kann einen Geschäftsführer bestellen. Durch Dienstanweisung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, kann der Verbandsvorsitzende Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich dem Geschäftsführer zur Erledigung übertragen, insbesondere
a) den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates sowie der Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden;
b) die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und Betriebsführung, den Vollzug des Wirtschaftsplanes und die Anordnungsbefugnis;
c) die Vertretung des Zweckverbandes in Geschäften der laufenden Verwaltung und Betriebsführung.

(3) Der Verbandsvorsitzende kann dem Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(4) Der Geschäftsführer hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes rechtzeitig und laufend zu unterrichten.

(5) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes bestellt der Verwaltungsrat einen Kassenverwalter und dessen Stellvertreter.

§ 13 Entschädigung der Verbandsorgane

(1) Durch Satzung regelt der Zweckverband die Höhe der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden, seines Stellvertreters und etwaiger Ehrenbeamter.

(2) Durch Satzung sind weiter zu regeln die Entschädigungen im Sinne des § 19 der Gemeindeordnung für die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie für sonstige ehrenamtlich tätige Personen.

III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG UND DECKUNG DES FINANZBEDARFS

§ 14 Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung finden gem. § 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) nur die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften mit folgender Maßgabe Anwendung:
an die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung,
an die Stelle des Bürgermeisters tritt der Verbandsvorsitzende,
an die Stelle der Werkleitung tritt die Geschäftsleitung,
an die Stelle des Werkausschusses tritt der Verwaltungsrat.

(2) Das Haushaltsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 15 Stammkapital des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband ist mit einem hinreichenden Stammkapital auszustatten.

(2) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 13.944.244,28 €.

(3) Die Beteiligung der einzelnen Verbandsmitglieder am Stammkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Bezugsrechte und etwaiger Bezugsanwartschaften.

§ 16 Deckung des Finanzbedarfs

Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsmitgliedern durch eine jährliche Betriebskostenumlage (§ 17) und eine Eigenvermögensumlage (§ 18) aufgebracht.

§ 17 Betriebskostenumlage

(1) Der laufende jährliche Aufwand einschl. Abschreibungen und Zinsen wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Erhoben wird ein Festkostenanteil, welcher sich nach der Höhe der Bezugs-rechte richtet und ein förderabhängiger Anteil, welcher nach der bezogenen Wassermenge abgerechnet wird.
Dabei ist den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

(2) Die Betriebskostenumlage wird von der Verbandsversammlung im Wirtschaftsplan vorläufig und im Jahresabschluß endgültig festgesetzt.

(3) Der Zweckverband kann Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresumlage oder der tatsächlich bezogenen Wassermenge erheben.

(4) Für eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Bezugsrechts kann vom Verwaltungsrat ein Zuschlag festgesetzt werden.

§ 18 Eigenvermögensumlage

(1) Für die Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie zur Schuldentilgung kann der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Eigenvermögensumlage erheben, soweit andere Mittel (z.B. Abschreibungen) oder Zuschüsse Dritter nicht zur Verfügung stehen. Maßstab für die Umlageerhebung ist das in der Anlage festgelegte Bezugsrecht der Verbandsmitglieder.

(2) Die Eigenvermögensumlage wird von der Verbandsversammlung im Wirtschaftsplan festgesetzt.

(3) Zur Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens kann der Verband auch Kredite aufnehmen.

IV. ÄNDERUNG DER VERBANDSSATZUNG; AUFLÖSUNG DES VERBANDES

§ 19 Satzungsänderung

Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder gefaßt werden. Andere Satzungen oder ihre Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen beschlossen.

§ 20 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) In den Zweckverband können weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Teilgemeinde in den Verband.

(2) Über Aufnahme und Bedingungen für die Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung. Die Bedingungen für die Aufnahme werden zuvor zwischen dem Zweckverband und dem beitretenden Mitglied schriftlich vereinbart. In der Regel hat dieses eine Kapitaleinlage zu leisten, die der Vorausbelastung der bisherigen Mitglieder angemessen Rechnung trägt.

(3) Will ein Mitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr zu beantragen. über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Dem Ausscheiden kommt die Verminderung der Beteiligung gleich.

(4) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Bedingungen für das Ausscheiden fest. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Rechtsanspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen.

§ 21 Auflösung des Zweckverbandes

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung gefaßt werden.

(2) Soweit nicht das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes von einem künftigen neuen Träger übernommen werden, gehen sie auf die Verbandsmitglieder in dem in § 5 festgelegten Verhältnis über.

(3) Die Bediensteten des Verbandes sind von der Körperschaft zu übernehmen, die den größten Teil des Sachvermögens übernimmt.

 

V. SONSTIGES

§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den nachstehenden Zeitungen:
a) Schwarzwälder Bote:
Verbreitungsgebiet C 1: Raum Nagold, Raum Altensteig
Verbreitungsgebiet C 2: Raum Calw
Verbreitungsgebiet C 3: Raum Bad Wildbad, Raum Bad Herrenalb
b) Pforzheimer Zeitung

§ 23 Inkrafttreten

Vorstehende Neufassung der Verbandssatzung tritt nach vorhergehender öffentlicher Bekanntmachung am 01. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 28. Mai 2008 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Ausgefertigt:
Bad Liebenzell, den 28.11.2017

Gerhard Feeß
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Erlaß dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Verband geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.

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